Witwenrente Schweiz erklärt: Anspruch, Höhe, Dauer & häufige Irrtümer

Die Vorstellung, den eigenen Partner*in zu verlieren, ist schmerzhaft und doch lohnt es sich, vorbereitet zu sein. Denn neben der emotionalen Belastung bringt ein Todesfall oft auch finanzielle Unsicherheiten mit sich.

In der Schweiz greift in solchen Fällen die Witwenrente, eine Leistung der AHV und Pensionskasse, die Hinterbliebene absichern soll. Aber: Nicht jede*r hat automatisch Anspruch und die Bedingungen unterscheiden sich je nach Geschlecht, Familienstand und Art des Todesfalls (Krankheit oder Unfall).

In diesem Artikel erfährst du, wann du Anspruch auf die Witwenrente in der Schweiz hast, wie hoch sie ausfällt, wie lange sie gezahlt wird und was du tun kannst, um dich zusätzlich privat abzusichern.

witwenrente schweiz

Was ist die Witwenrente?

Die Witwenrente in der Schweiz (bzw. Witwerrente) ist eine Leistung aus der AHV (1. Säule), die früher vor allem Frauen nach dem Tod ihres Ehemannes oder eingetragenen Partner*innes finanziell absichern soll. Heute haben auch Ehemänner oder Männer mit eingetragenen Lebenspartner*in Anrecht auf eine Witwerrente.

Anspruch auf diese Rente haben Frauen unter bestimmten Bedingungen - zum Beispiel, wenn sie Kinder haben oder älter als 45 Jahre sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Witwer erhalten lediglich dann eine Rente, wenn Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind.

Die Höhe der Rente hängt von den Beitragsjahren und dem Einkommen des verstorbenen Partner*ins ab. Es handelt sich dabei um eine Teilrente der Altersvorsorge, die den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen absichern soll.

Und: Es macht in den Hinterbliebenenleistungen einen grossen Unterschied, wie die Person verstorben ist - ob durch Krankheit oder Unfall.

Tod durch Krankheit - das kannst du erwarten

1.Säule (AHV)

Sollte deine Ehefrau / Ehemann oder eingetragener Lebenspartner*in durch Krankheit (z.B. Krebs) verstehen, kannst du Leistungen aus der AHV erwarten, wenn …

  • Als Witwe: Sofern du Kinder hast oder mindestens 5 Jahre verheiratet warst und über 45 Jahre bist.

  • Als Witwer: Sofern du Kinder unter 18 Jahren hast.

Die Leistung beträgt 80% der Rente der verstorbenen Person. Je lückenloser und höher die Einzahlungen in die AHV waren, desto höher die Leistungen im Todesfall für die Hinterbliebenen.

Waisen erhalten zusätzlich 40% der Rente der verstorbenen Person, solange sie unter 18 Jahre sind bzw. unter 25 Jahre und noch in Ausbildung sind.

Wichtig: Unverheiratete Paare (Konkubinatspaare) erhalten nichts aus der AHV, falls der*die Partner*in verstirbt!

Achtung: Der Bundesrat plant, die Witwen- und Witwerrenten in der Schweiz umfassend zu reformieren, um die Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen und die Leistungen stärker auf tatsächliche Betreuungsaufgaben statt den Zivilstand auszurichten. Künftig sollen Hinterlassenenrenten geschlechtsneutral bis zum 25. Lebensjahr des jüngsten Kindes gezahlt werden.

2.Säule (Pensionskasse)

Im Todesfall durch Krankheit werden Witwen und Witwer in der 2. Säule (Pensionskasse) gleich behandelt.

Überlebende Ehepartner*innen erhalten, wenn sie beim Tode der Eheperson für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen oder das 45. Lebensjahr zurückgelegt haben, sowie mindestens 5 Jahre verheiratet waren, 60% der Rente der verstorbenen Person.

Achtung: Es gibt Pensionskassen, die eine Lebenspartnerrente für Konkubinatspaare anbieten, mit der Lebenspartner*innen wie Witwer oder Witwen behandelt werden. Dies ist aber von der jeweiligen Pensionskasse abhängig und bedarf einem gesonderten Antrag!

Waisen erhalten zusätzlich 20% der Rente der verstorbenen Person, solange sie unter 18 Jahre sind bzw. unter 25 Jahre und noch in Ausbildung.

Die Höhe der Hinterbliebenenleistungen kannst aus deinem Pensionskassenausweis ablesen - je nach Reglement kann die Pensionskasse auch höhere Leistungen auszahlen.

Um dem Ganzen ein paar Zahlen zu geben, damit du eine bessere Idee der Höhe der Hinterbliebenenleistungen erhältst, schau’ in die folgende Grafik:

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Bei Eheleuten, wo ein Partner*in vor dem ordentlichen Pensionierungsalter verstirbt, gelten folgende Sätze:

  • 1. Säule: 80% der IV-Rente (die aktuelle Maximalrente liegt bei CHF 2’520.- pro Monat)

  • 2. Säule: 60% der IV-Rente (die aktuelle Maximalrente liegt bei CHF 2’520.- pro Monat)

Mehr zur IV-Rente, wann du sie beantragen kannst und wie hoch sie ausfällt, erfährst du hier.

Sollte der Partner*in sterben, wenn die hinterbliebene Person in Rente ist, so erhält sie:

  • 1. Säule: Die AHV-Rente der verstorbenen Person + Zuschlag

  • 2. Säule: 60% der IV-Rente (Witwenrente)

Hier nochmals der Hinweis: Dies gilt nur für verheiratete Paare oder eingetragene Partnerschaften. Konkubinatspaare sind nicht abgesichert. Wenn ihr euch gegenseitig als Konkubinatspaar absichern möchtet, müsst ihr euch gegenseitig in der Pensionskasse begünstigen und im Todesfall innerhalb einer bestimmten Frist bei der Pensionskasse melden (meist 6 Monate nach Tod).

Tod durch Unfall - das kannst du erwarten

Stirbt der Partner*in durch einen Unfall, so zahlt die UVG. 

Die überlebende Eheperson hat Anspruch auf die Ehegattenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung …

  • eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit solchen der verstorbenen Eheperson im selben Haushalt wohnt 

  • oder sie zumindest zu 2/3 invalid ist, bzw. dies innert 2 Jahren seit der Verwitwung wurde

  • oder die Ehe erst nach dem Unfall (bzw. Berufskrankheit) geschlossen wurde und entweder bereits vorher verkündet worden war oder zum Zeitpunkt des Todes schon mind. 2 Jahre gedauert hat.

Die Witwe, nicht aber der Witwer, die zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns das 45. Altersjahr zurückgelegt oder keine Unterhaltspflichten mehr gegenüber Kinder(n) hat, erhält ebenfalls eine “UVG-Witwenrente”.

Die Höhe der Rente beträgt 40% vom versicherten Lohn. Der versicherte Lohn ist im Normalfall limitiert auf maximal CHF 148’200.- (in 2025), es sei denn, es gibt eine UVG-Z für höhere Löhne.

Falls nicht alle Kriterien zutreffen, kann eine einmalige Auszahlung durch die UVG ausbezahlt werden.

Für Waisen gibt es 15% vom versicherten Lohn, wenn sie Halbwaisen sind und 25%, wenn sie Vollwaisen sind, solange sie unter 18 Jahre sind bzw. unter 25 Jahre und noch in Ausbildung.

Allerdings werden maximal 70% vom Lohn an alle Hinterbliebene ausbezahlt. Wie hoch die konkreten Leistungen sind, kannst du dem Personalreglement entnehmen.

In der folgenden Grafik siehst du wieder, wie hoch die Leistungen bei Tod durch Unfall sind:

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Vor Pensionierungsalter erhält die hinterbliebene Person:

  • 1. Säule: 80% der IV-Rente (Witwen/r-Rente)

  • 2. Säule: 40% vom versicherten Lohn (Witwen/r-Rente aus UVG)


Nach Erreichen des Pensionierungsalters:

  • 1. Säule: Die AHV-Rente der verstorbenen Person + Zuschlag

  • 2. Säule: 40% vom versicherten Lohn (Witwen/r-Rente aus UVG)


Wichtig: Nach Gesetz haben Konkubinatspaare keinen Anspruch auf diese Leistungen. Es kann aber sein, dass die Unfallversicherung des Arbeitgebers auch Lebenspartner*innen inkludiert, daher prüfe dies unbedingt!

 
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Hinterbliebenenleistungen - wer ist berechtigt?

Im folgenden siehst du nochmals konkret auf einen Blick, wann wer für Hinterbliebenenleistungen aus AHV, BVG und UVG berechtigt ist:

Witwen-, Witwer- und Waisenrenten – AHV/IV, BVG, UVG
1. Säule – AHV/IV 2. Säule – BVG (zahlt bei Krankheit) UVG (zahlt bei Unfall)
Witwe
  • Anspruch auf eine Witwenrente, wenn:
    • mindestens ein Kind vorhanden ist, oder
    • die Witwe beim Tod des Ehemanns 45+ ist und die Ehe mind. 5 Jahre gedauert hat.
  • Geschiedene Frauen haben Anspruch, wenn:
    • sie Kinder haben und die Ehe mind. 10 Jahre dauerte, oder
    • sie bei der Scheidung 45+ waren und die Ehe mind. 10 Jahre dauerte, oder
    • das jüngste Kind nach dem 45. Geburtstag der Mutter volljährig wird (Anspruch bis 18 Jahre des jüngsten Kindes).
  • Überlebende Eheperson hat Anspruch, wenn sie:
    • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss, oder
    • 45+ ist und die Ehe mind. 5 Jahre bestand.
  • Anspruch besteht, wenn:
    • eigene oder im Haushalt lebende rentenberechtigte Kinder vorhanden sind, oder
    • Invalidität von mind. zwei Dritteln besteht bzw. innert 2 Jahren eintritt, oder
    • die Ehe nach dem Unfall geschlossen, aber vorher verkündet war oder seit mind. 2 Jahren bestand.
  • Sonderfall: Witwen (nicht Witwer) erhalten eine UV-Witwenrente, wenn sie 45+ sind oder keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern mehr haben.
  • Geschiedene anspruchsberechtigt, sofern der/die Verstorbene zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war.
Witwer
  • Verheiratete und geschiedene Männer, deren Frau verstorben ist, erhalten eine Witwerrente nur, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben.
  • Anspruch wie bei der Witwe, wenn:
    • Kinder unterhalten werden, oder
    • 45+ und Ehe mind. 5 Jahre bestand.
  • Anspruch unter denselben Voraussetzungen wie bei der Witwe:
    • Kinder/Haushalt, Invalidität ≥ 2/3 oder Ehe-nach-Unfall-Regel.
  • Geschiedene anspruchsberechtigt, sofern der/die Verstorbene zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war.
Waisen
  • Kinder bis 18 Jahre (oder bis 25 Jahre bei Ausbildung) haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn Vater oder Mutter verstorben ist.
  • Anspruch analog AHV/IV.
  • Anspruch analog AHV/IV.

Privat absichern für’s Schlimmste - mit einer Lebensversicherung

Solltest du beim Durchlesen bisher gedacht haben: “Diese Witwenrente reicht mir niemals, wenn mein Partner stirbt!” (vor allem als Konkubinatspaar)… dann gilt es, das Risiko privat abzusichern. Das ist vor allem dann wichtig, wenn du von deinem Partner*in finanziell abhängig bist (oder vice versa), ihr Kinder habt oder eine Immobilie, die abbezahlt werden muss. Ihr möchtet verhindern, dass bei Versterben eines Partner*ins der andere - zwischen Trauer und emotionalem Stress - noch finanziell in die Bredouille gerät.

In solchen Fällen könnt ihr eine Lebensversicherung oder Risikolebensversicherung abzuschliessen, die dann einspringt, wenn jemand verstirbt.

Die wichtigsten Unterschiede und was du beim Abschluss einer Lebensversicherung bedenken musst, habe ich dir hier zusammengestellt. 

Mein Fazit zur Witwenrente als Finanzplanerin

Die Witwenrente (und Witwerrente) ist ein wichtiger Bestandteil des Schweizer Sozialversicherungssystems, aber sie ist kein Rundumschutz. Wer Kinder hat oder verheiratet war, kann im Todesfall finanzielle Unterstützung erhalten. Doch die Leistungen sind oft begrenzt, abhängig von strengen Voraussetzungen und decken längst nicht alle Risiken ab.

Gerade bei unverheirateten Paaren, bei Selbständigen oder wenn Immobilienkredite im Spiel sind, entsteht schnell eine finanzielle Lücke. Deshalb lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen: Was passiert finanziell, wenn das Schlimmste eintritt? Und wie kannst du dich - oder euch als Familie - sinnvoll absichern?

So kannst du im ersten Schritt vorgehen:

  • Bestelle und lies deinen PK-Auszug im Detail: Was zahlt die Pensionskasse im Todesfall durch Krankheit?

  • Schau’ in dein PK-Reglement: Zahlt die PK für Lebenspartner*innen, sofern man diese begünstigt?

  • Schau’ in dein UVG-Reglement: Zahlt die PK für Lebenspartner*innen?

  • Hinterlege Begünstigungen für deinen Partner*in bei der Pensionskasse und UVG (sofern möglich)

  • Sichere dich und deine Liebsten zusätzlich mit einer Risikolebensversicherung ab, sofern nicht genug aus der 1. und 2. Säule kommt. Als Referenz: Man rechnet mit 70% vom vorherigen Lohn, welcher durch die verschiedenen Gefässe erzielt werden soll.

  • Informiere dich auch zum Thema Erbe und stelle sicher, dass ihr alle notwendigen Vorkehrungen für Todesfälle getroffen habt

In unserer Investment Class schauen wir uns genau diese Fragen im Detail an. Wir sprechen nicht nur über ETFs oder die Altersvorsorge, sondern auch über existenzielle Risiken wie Tod, Krankheit, Unfall oder Erwerbsunfähigkeit und wie du dich strategisch und selbstbestimmt absicherst.

Wenn du dir mehr Sicherheit für deine Zukunft wünschst, sichere dir jetzt dein kostenloses Kennenlerngespräch!

FAQs zur Witwenrente

Wer hat Anspruch auf eine Witwenrente in der Schweiz?

Frauen erhalten eine Witwenrente aus der AHV, wenn sie beim Tod des Ehepartner*ins entweder Kinder haben oder über 45 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Geschiedene Frauen können ebenfalls Anspruch haben, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen (z. B. Kinder, Ehe dauerte mindestens 10 Jahre). Witwer erhalten nur dann eine Witwerrente, wenn sie Kinder unter 18 Jahren haben.

Bekommen auch Konkubinatspaare eine Witwenrente?

Nein, in der Schweiz haben nicht verheiratete Paare (Konkubinat) keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus der AHV, BVG oder UVG. Einige Pensionskassen bieten jedoch eine Lebenspartnerrente an, dafür muss aber ein entsprechender Antrag gestellt werden, solange beide Partner*innen leben.

Wie hoch ist die Witwenrente in der Schweiz?

Die Rente beträgt 80 % der IV-Rente der verstorbenen Person aus der 1. Säule. Aus der 2. Säule (Pensionskasse) kommen zusätzlich 60 % der versicherten Rente, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Unfall zahlt die UVG 40 % des versicherten Lohns an die Witwe oder den Witwer.

Wie lange wird die Witwenrente ausbezahlt?

Die AHV-Witwenrente wird lebenslang gezahlt, sofern die Voraussetzungen beim Tod des Ehepartner*ins erfüllt waren. Bei Witwern endet die Rente in der Regel, wenn das jüngste Kind volljährig wird. UVG- und BVG-Leistungen können lebenslang oder als einmalige Abfindung ausbezahlt werden - je nach Situation. Dies kannst du im Personalreglement und Vorsorgereglement prüfen. Wenn du dir unsicher bist, kannst du zum UVG deine Personalabteilung anfragen und die Pensionskasse kontaktieren.

Wie sieht es mit geschiedenen Personen aus?

Auch geschiedene Frauen können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Witwenrente haben, z. B. wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und Kinder vorhanden sind. Geschiedene Männer haben keinen Anspruch, es sei denn, der verstorbene Ehepartner*in war unterhaltspflichtig.

Clara Creitz

Hi, ich bin Clara - deine Expertin für Vorsorge und Investitionen. Als zertifizierte Finanzplanerin (CFP®) und Finanzcoach helfe ich dir, deine Finanzen in richtige Bahnen zu lenken – und damit mehr Gelassenheit in dein Leben zu bringen.

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IV-Rente in der Schweiz: Voraussetzungen, Berechnung & Tipps zur Absicherung