Was passiert rechtlich wenn ich in der Schweiz heirate? (2024)

Wer in der Schweiz heiratet, sollte sich über die rechtliche Situation erkundigen. Denn es gibt einige Mythen, die hier vorherrschen, wie z.B. “Wenn man sich scheidet, dann erhält der / die Andere 50%”. Diese Aussage stimmt nur bedingt. Um eine Idee zu erhalten wie rechtliche Situation aussieht und was die Konsequenzen sind, habe ich die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

# 1 Güterstände

In der Schweiz gibt es drei Güterstände wenn man heiratet:

  • Errungenschaft: Dies ist der Güterstand, der automatisch eintritt bei einer Ehe, sofern nichts anderes vereinbart wird. Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Heirat alle Errungenschaften von beiden Ehepartnern hälftig gehören. Was allerdings weiterhin jedem einzeln gehört, ist das sogenannte Eigengut.

  • Gütertrennung: Bei der Gütertrennung gibt es in dem Sinne nur das Eigengut von jeweils dem Mann und der Frau. Dies muss via Ehevertrag abgeschlossen werden. Was noch wichtig ist: Bei einer eingetragenen Partnerschaft (Ehe von gleichgeschlechtlichen Paaren) gilt die Gütertrennung.

  • Gütergemeinschaft: Bei der Gütergemeinschaft gehören die meisten Vermögenswerte beiden - wie bei der Errungenschaft - ausser Genugtuungsansprüche und persönliche Gegenstände. Die Gütergemeinschaft entsteht durch einen Ehevertrag.

Exkurs: Einteilung Eigengut vs. Errungenschaft

Eigengut:

  • die Gegenstände, die einem ausschließlich zum persönlichen Gebrauch dienen

  • die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder auch Schenkungen und Erbschaften 

  • Genugtuungsansprüche 

  • Ersatzanschaffungen für Eigengut 

Errungenschaft:

  • Arbeitserwerb

  • die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen

  • die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit 

  • die Erträge seines Eigengutes

  • Ersatzanschaffungen für Errungenschaft

# 2 Scheidung

Wenn sich nun Ehepaare scheiden lassen und es keinen Ehevertrag gibt, wird die Errungenschaft hälftig aufgeteilt. Dies bedeutet auch, dass Renten und Kapitalien der Vorsorge aufgeteilt werden. Kurz gesagt: In der AHV und in der Pensionskasse kommt es zu einem Splitting.

# 3 Erbe

Wenn leider einer der Ehepartner stirbt, dann folgt die sogenannte güterrechtliche Trennung zuerst, d.h. erst wird die Errungenschaft aufgeteilt. Somit muss erst entschieden werden, was Errungenschaft und Eigengut ist. Wenn es unklar ist, dann gilt in den meisten Fällen, dass es eine Errungenschaft ist. Sofern es keinen speziellen Ehevertrag gibt, geht 50% der Errungenschaft an den überlebenden Ehepartner und 50% in den Nachlass. Der Nachlass beinhaltet somit 50% der Errungenschaft plus 100% des Eigengutes. Bei einer Gütertrennung ist quasi alles, was dem verstorbenen Ehepartner gehört, Eigengut und somit findet keine güterrechtliche Trennung vorher statt und alles ist Nachlass. Der Nachlass wird nun - sofern kein Erbvertrag oder Testament vorliegt - nach den gesetzlichen Regelungen aufgeteilt. Hier eine Übersicht, die davon abhängt, ob man Kinder hat, ob die Eltern noch leben oder Geschwister vorhanden sind: Link.

Als Beispiel: Wenn man verheiratet ist und Kinder hat, dann wird der Nachlass zu 50% der überlebenden Ehepartner zugesprochen und 50% an die Kinder.

Wer nun eine andere Regelung haben möchte um den Ehepartner am Besten zu begünstigen, der kann folgende Dinge tun:

  • Ehevertrag abschliessen mit einer Vorschlagszuweisung, was de facto dazu führt, dass die gesamte Errungenschaft an den überlebenden Ehepartner übergeht und nur das Eigengut aufgeteilt wird.

  • Testament verfassen: Im Testament kann man andere Erben auf ihren Pflichtteil reduzieren. Zum Beispiel können die Kinder auf den Pflichtteil reduziert werden und diese erben dann nur noch 37.5% statt 50% des Nachlasses. Da dann 12.5% des Nachlasses wieder “frei” werden, kann dies dem überlebenden Ehepartner zugeteilt werden.

  • Erbvertrag: Gerade wenn Kinder da sind, die über 18 Jahre als sind, kann ein Erbvertrag abgeschlossen werden und die Kinder verzichten auf ihren Erbanteil, solange nur einer verstorben ist. Dies würde bedeuten, dass der überlebenden Partner erstmal alles erhält und erst, wenn beide Eltern verstorben sind, die Kinder erben. Einen Erbvertrag müssen alle Beteiligten wie z.B. Kinder und Eltern unterschreiben, daher kann dies erst mit volljährigen Kindern genutzt werden.

Zusammenfassung:

Da die Güterstände weitreichenden Einfluss haben, würde ich mich schlau machen vor der Hochzeit, um auch mit dem Partner hier zu besprechen, ob das was man im Sinn hat, auch wirklich eintreten wird. Und wenn man eben etwas anderes möchte oder sogar in einer Patchwork-Familie lebt, dann ist es umso wichtiger, hier Abklärungen zu treffen und sogar einen Ehe - oder Erbvertrag abzuschliessen. Viele denken, ein Ehevertrag ist etwas Schlimmes und man möchte den anderen etwas verwehren. Tatsächlich kann man auch hier mit dem anderen mehr zusprechen als gesetzlich vorgeschrieben (z.B. Vorschlagszuweisung).

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